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1. Verzug
(1) Soweit Sie unsere Lieferung oder Leistungen nicht bezahlen, geraten
Sie 10 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Leistung in Verzug.
(2) Wir sind dann unter anderem berechtigt, den uns entstehenden Schaden
(z.B. Verzugszinsen) geltend zu machen, sowie kostenpflichtige Hilfe Dritter
zur Durchsetzung unserer Forderung in Anspruch zu nehmen.
2. Erweiterte Regelungen zur Gewährleistung
(1) Wir können die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung
des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
(2) Die Mangelbeseitigung kann nach unserer Wahl vor Ort , bei Ihnen
oder branchenüblich- per Datenfernübertragung vorgenommen
werden. Bei der Sicherstellung der technischen Voraussetzung hierzu sind
Sie zu angemessener Unterstützung verpflichtet.
(3) Die Minderung wegen eines geringfügigen (unerheblichen) Mangels
ist ausgeschlossen .
(4) Ihre Untersuchungs- und Rügepflicht richtet sich nach den §§
377, 378 HGB.
(5) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung ist nur dann angemessen,
wenn sie zumindest die folgenden Leistungshindernisse berücksichtigt:
a) Verzögerungen bei Ihnen;
b) Verzögerungen infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen,
Krieg, Arbeitskampf)
(6) Machen Sie Rechte aus vermeintlichen Fehlern geltend, die auf falschen
Daten, Fehlbedienungen oder sonstigen von Ihnen zu vertretenden Ursachen
beruhen, behalten wir uns das Recht vor, Ihnen mit der Fehleranalyse zusammenhängende
Aufwendungen nach üblichen Sätzen zu berechnen.
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